Rechtsprechung
VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21 We |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
ThürPersVG § 2 Abs 2; ThürPersVG § 45 Abs 4; ThürPersVG § 69; ThürPersVG § 69 a; ThürPersVG § 72 Abs 5; ThürPersVG § 73 Abs 1 bis 3; ThürPersVG § 77; ThürPersVG § 82 a; ThürPersVG § 90
Recht der Landesbeamten; Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit; Allzuständigkeit des Personalrats - Justiz Thüringen
Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 24.06.2014 - 6 P 1.14
TV-L; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Globalantrag; …
Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
Wäre die Auslegung des § 73 des VG Meiningen in seiner Entscheidung vom 6. August 2020 (…a.a.O.) zutreffend, wäre in o.g. Fallgruppen jegliche Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Personalvertretungen ersatzlos entfallen, da die vom VG Meiningen angenommenen Kriterien gemäß der Rechtsprechung des BVerwG im Beschluss vom 24. Juni 2014 (a.a.O.) - "nach Art und Bedeutung vergleichbar" - insoweit nicht greifen.Folgt man dem Beschluss vom 6. August 2020 unter Bezug auf den älteren Beschluss des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - (zitiert nach Juris) zu § 79 PersVG RP, würden Zuständigkeiten des Personalrats jedenfalls im Wesentlichen nur in den in den Beispielkatalogen des § 73 ThürPersVG aufgezählten Fällen bestehen.
Ebenso stellt der Beschluss für sich genommen korrekt fest, dass sich die Begründung zu § 73 ThürPersVG (vgl. Ergebnisprotokoll vom 21. März 2019, Seite 28) ausdrücklich u.a. auch auf den Beschluss des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - zu § 79 PersVG RP bezieht.
vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - zu §§ 78, 79 PersVG RP - entnommen werden sollen.
Dem Beschluss vom 6. August 2020 ist ferner entgegenzuhalten, dass sich der aktuelle Wortlaut des Thüringer Personalvertretungsgesetzes von dem Text der §§ 73 ff., insbesondere der §§ 78, 79 des Rheinland-Pfälzischen Personalvertretungsgesetzes (PersVG RP) in der seinerzeit bis Ende August 2014 geltenden Fassung vom 24. November 2000 - Gegenstand der maßgeblich herangezogenen Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 (a.a.O.) - inhaltlich in wesentlichen Punkten unterscheidet.
Die in Bezug genommene Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - ist nicht zum novellierten ThürPersVG ergangen, sondern zu dem textlich und inhaltlich wesentlich unterschiedlichen PersVG RP.
Nicht unerwähnt bleiben soll der Umstand, dass die Entscheidung vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - von dem jetzt nicht mehr zuständigen 6. Senats des BVerwG erlassen worden ist.
lässt sich schon nach dem Wortlaut bzw. den relevanten Textbefunden des ThürPersVG eben nicht "...gut die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe über diese Rechtsprechung [des BVerwG im Beschluss vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 -] nicht hinausgehen wollen".
Zweitens sprechen die ausdrücklichen textlichen Festlegungen im Gesetzeswortlaut des Thür- PersVG dafür, namentlich in den §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1, des § 45 Abs. 4, des § 69 Abs. 2 und des § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 ThürPersVG, zumal sie sich vom PersVG RP in wesentlichen Punkten unterscheiden, was einer Übertragung der Grundsätze im Beschluss des BVerwG vom 24. Juni 2014 - 6 P 1/14 - zum PersVG RP auf das Thüringer Gesetz entgegensteht (wie oben).
Nur zur Klarstellung: Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 (a.a.O.) in der Begründung zu § 73 (Ergebnis- und Beschlussprotokoll, Seite 28) die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung von Beispielkatalogen "genau gekannt" und an diese Rechtsprechung "bewusst angeknüpft" habe (…so VG Meiningen a.a.O. Rn. 25).
Ansonsten zielen die Ausführungen auch im Schriftsatz vom 18. Juni 2021 wiederum auf die Vergleichbarkeit nach den Maßstäben der Entscheidung des BVerwG vom 24. Juni 2014 (a.a.O. wie vor), die für das ThürPersVG aus den o.g. Gründen wegen der Allzuständigkeit allgemein unbeachtlich sind.
- VG Meiningen, 06.08.2020 - 3 E 707/20
Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
Der Antragsgegner ist einer Mitbestimmung bei Verfügungen über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie allgemein einer umfassenden Allzuständigkeit des zuständigen Personalrats mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 entgegengetreten, auch unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Erlass des TMIK vom 9. November 2020 zu personalvertretungsrechtlichen Fragen; in der Sache hat er sich argumentativ einem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 - (zitiert nach Juris) angeschlossen.Er ist immer zu beteiligen (so auch Plenarprotokoll des Thüringer Landtags 6/146 vom 9. Mai 2019, Seite 12657 und vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 -, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff, 23.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, Seite 13 des Beschlussumdrucks; im Schrifttum wie hier z.B. Rehak, PersV 2020, 84, 86; a.A.: Gorf/Braun, ThürVBl.
Wäre die Auslegung des § 73 des VG Meiningen in seiner Entscheidung vom 6. August 2020 (a.a.O.) zutreffend, wäre in o.g. Fallgruppen jegliche Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Personalvertretungen ersatzlos entfallen, da die vom VG Meiningen angenommenen Kriterien gemäß der Rechtsprechung des BVerwG im Beschluss vom 24. Juni 2014 (a.a.O.) - "nach Art und Bedeutung vergleichbar" - insoweit nicht greifen.
Die gegenläufige Interpretation des VG Meiningen im Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 18 ff.) bewirkt indes ebenso wie die Position von Gorf/Braun (a.a.O.) eine so gerade nicht gewollte, nahezu vollständige Entwertung und Aushöhlung der "Allzuständigkeit" des Personalrats.
Dieser Argumentation des VG Meiningen im Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 - (zitiert nach Juris, Rn. 18 ff.) und ebenso der Ansicht von Gorf/Braun vermag das beschließende Gericht nicht zu folgen:.
Obwohl § 73 eigentlich entbehrlich ist und wenn überhaupt nur im Kontext mit den Befugnissen der Einigungsstelle nach § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eine gewisse Bedeutung für die Art der Mitbestimmung (eingeschränkt versus voll nach § 72 Abs. 5 Satz 1) hat, soll der jeweilige Beispielkatalog in § 73 ThürPersVG (so der Beschluss vom 6. August 2020, a.a.O.) wieder/weiterhin für die Ebene des "Umfang der Mitbestimmung" relevant sein und insoweit im Grundsatz abschließend und verbindlich wie nach bisherigem Recht (vgl. §§ 74, 75 ThürPersVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012, GVBl. S. 1, mit späteren Änderungen) werden.
Mangels Übertragbarkeit kann der in der Entscheidung des VG Meiningen vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 25) geltend gemachte Umstand, der Thüringer Gesetzgeber habe weder "auf den Beispielkatalog verzichtet" noch "Unberührtsheitsklauseln" in das ThürPersVG eingeführt, die Entwertung der Allzuständigkeit nicht rechtfertigen.
Dieses allzuständigkeitsbejahende Gesamtbild von Text, Systematik, Normzwecken und parlamentarisch-demokratischen Erwägungen des Gesetzgebers wird nicht durch eine untergeordnete Passage im parlamentarischen Redebeitrag des Abgeordneten Kräuter in der 2. Plenardebatte (vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12662) in Frage gestellt, auf die das VG Meiningen in dem Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 27) hinweist.
Soweit sich der Antragsgegner im Schriftsatz vom 15. Juni 2021 u.a. auf den Erlass des TMIK vom 9. November 2020 - nicht veröffentlicht - beruft und auch damit die fehlende Mitbestimmung bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen will, sind diesem Verwaltungserlass dieselben Gründe entgegenzuhalten, die vorstehend in der Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 - und Gorf/Braun (beide wie vor) dargelegt wurden.
- OVG Thüringen, 19.05.2021 - 5 PO 617/20
Personalvertretungsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren; …
Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
Der Personalrat ist gemäß den §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 Thüringer Personalvertretungsgesetz bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen zu beteiligen (wie hier Rehak, PersV 2020, 84, 86; differenzierend: von Roetteken, jurisPR-ArbR 12/2021 Anm. 6; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 6 PO 617/20 -, Gorf/Braun, ThürVBl. 2021, 1 ff.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -).Er ist immer zu beteiligen (so auch Plenarprotokoll des Thüringer Landtags 6/146 vom 9. Mai 2019, Seite 12657 und vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 -, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.; a.A.: VG Meiningen…, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff, 23.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, Seite 13 des Beschlussumdrucks; im Schrifttum wie hier z.B. Rehak, PersV 2020, 84, 86; a.A.: Gorf/Braun, ThürVBl.
So spricht der Innenstaatssekretär u.a. von einer "maßgeblichen Stärkung" der Rechte der Personalvertretungen" und davon, dass mit der Einführung der Mitbestimmung der Personalvertretungen in allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen die "...Beteiligungsrechte der Personalvertretungen auf ein Höchstmaß gestärkt [werden] und das Thüringer Personalvertretungsgesetz zu einem der modernsten Personalvertretungsgesetze in Deutschland fortentwickelt" wird (vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, a.a.O., Seite 12666 und Stellungnahme des Antragsteller-Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2020 im OVG-Verfahren - 5 PO 617/20 -, Blatt 149, 153 der Gerichtsakte).
- BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
Diese "übrigen Fälle" werden in § 72 Abs. 5 Satz 3 konkretisiert; dabei handelt es sich um personelle, aber auch um "organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten", bei denen die unverzichtbare parlamentarisch-demokratische Legitimation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -) den Grad der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle von Verfassungs wegen auf Empfehlungen begrenzt.Zudem stellt bereits § 72 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 mit der umfassenden Formulierung "in den übrigen Fällen" als Gegenpol zu Satz 1 die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 1995, a.a.O.) sicher und setzt sie ordnungsgemäß im ThürPersVG um.
- BVerwG, 15.10.2018 - 5 P 9.17
Allzuständigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag; …
Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
Er ist immer zu beteiligen (so auch Plenarprotokoll des Thüringer Landtags 6/146 vom 9. Mai 2019, Seite 12657 und vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 -, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff, 23.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, Seite 13 des Beschlussumdrucks; im Schrifttum wie hier z.B. Rehak, PersV 2020, 84, 86; a.A.: Gorf/Braun, ThürVBl.Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Begründung zu § 73 - und ebenso der Beschluss vom 6. August 2020 - nicht auf die neue Rechtsprechung des BVerwG im Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 - durch den nunmehr zuständigen 5. Senat eingeht, der methodisch sehr überzeugend argumentiert, die Auslegung u.a. des ThürPersVG betont offen lässt und so die Tendenz erkennen lässt, dass das BVerwG an der alten, methodisch bedenklichen Auslegung der "Insbesondere-Formulierung" zu den Beispielkatalogen in § 79 PersVG RP künftig voraussichtlich nicht festhalten dürfte.
- VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit
Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
Gerichts mit Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 We - u.a. für den Fall einer Verlängerung der Probezeit eines Beamten auf Probe gemäß § 33 Abs. 4 ThürLaufbG grundlegend entschieden hat.Im Einzelnen hat das beschließende Gericht zur umfassenden Allzuständigkeit der Personalvertretung mit Beschluss vom 28. Juni 2021 (a.a.O., wie vor) ausgeführt:.
- BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82
Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist - …
Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
2021 ausgesprochenen Entlassung des Antragstellers (vgl. Verfahren 4 E 806/21 We) möglicherweise ausnahmsweise schon jetzt endgültig abgeschlossen sein könnte - auch wegen einer ab dem 1. Juli 2021 evtl. eintretenden Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 ThürVwVfG als Folge der Entlassung und der dadurch ggf. entfallenden Möglichkeit einer letzten Behördenentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens -, weil eine Änderung der Position des Antragsgegners unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zu erwarten ist, oder ob der BPR doch noch - ggf. sogar nach einer Erledigung des Verbots ab dem 1. Juli 2021 - die Möglichkeit hat, seine Einschätzung zur Geltung zu bringen und so auf die Entschließung des Dienstherrn noch hinreichenden Einfluss zu nehmen, bevor diese im Widerspruchsbescheid abschließend verlautbart wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 9/82 -, zitiert nach Juris). - OVG Sachsen, 07.04.2004 - 2 BS 91/04
Beamtenrecht, Entlassung, Beamter auf Probe, Cannabiskonsum, Vertrauenswürdigkeit
Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
Ob und inwieweit die - wie festgestellt - rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der zuständigen Personalvertretung bis zur letzten Behördenentscheidung bzw. bis zum endgültigen Abschluss der Willensbildung des Dienstherrn mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. OVG Greifswald, NordÖR 1999, 237, 238 und OVG Bautzen, SächsVBl. 2004, 238, 239 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.1998 - 2 L 204/98
Probebeamter, Entlassung, gesundheitliche Eignung, Beteiligung der …
Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
Ob und inwieweit die - wie festgestellt - rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der zuständigen Personalvertretung bis zur letzten Behördenentscheidung bzw. bis zum endgültigen Abschluss der Willensbildung des Dienstherrn mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. OVG Greifswald, NordÖR 1999, 237, 238 und OVG Bautzen, SächsVBl. 2004, 238, 239 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben.
- OVG Thüringen, 10.09.2022 - 5 PO 525/21
Mitbestimmungspflichtigkeit der Probezeitverlängerung eines Beamten; keine …
Ebenso wenig ist die Formulierung "insbesondere" in § 73 Abs. 2 und 3 ThürPersVG "nicht mehr als eine bloße Selbstverständlichkeit" und lediglich als eine "Lesehilfe" und sind die Beispielkataloge des § 73 nicht bloß deklaratorisch zu verstehen (VG Weimar, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 4 E 397/21 We - juris Rn. 23).Ebenso wenig spricht - wie das VG Weimar meint (Beschluss vom 29. Juni 2021 - 4 E 397/21 We - juris Rn. 27) - die "inhaltsgleiche Übernahme der korrespondierenden Schleswig-Holsteinischen Bestimmung in § 69 Abs. 2 [gemeint ist wohl Abs. 1] ThürPersVG" sowie der Umstand, dass sich der Thüringer Gesetzgeber "stark an dem Schleswig-Holsteinischer Mitbestimmungsgesetz orientiert hat", hier für eine umfassende Allzuständigkeit.
- VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22
Disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von …
Unter dem 24.03.2021 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid erhoben und bei dem Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 4 E 397/21 We). - VG Meiningen, 15.12.2022 - 6 D 470/22
Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung
Die Kammer hält auch nach Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 grundsätzlich an ihrer Rechtsprechung fest, wonach das Recht des Personalrats auf Information und Stellungnahme auf den Beispielkatalog in § 73 Abs. 1 bis Abs. 3 ThürPersVG beschränkt ist und insoweit auch die Allzuständigkeit des Personalrats nach §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG begrenzt wird (so auch ThürOVG im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: B. v. 10.09.2022 - 5 PO 525/21 -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks; a. A.: VG Weimar, B. v. 29.06.2021 - 4 E 397/21 We -, juris Rn. 15 ff. und B. v. 28.06.2021 - 4 E 315/21 We -, juris Rn. 39 ff.;… offen gelassen: ThürOVG, B. v. 19.05.2021 - 5 PO 617/20 -, juris Rn. 37).