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   VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21 We   

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VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21 We (https://dejure.org/2021,20990)
VG Weimar, Entscheidung vom 29.06.2021 - 4 E 397/21 We (https://dejure.org/2021,20990)
VG Weimar, Entscheidung vom 29. Juni 2021 - 4 E 397/21 We (https://dejure.org/2021,20990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürPersVG § 2 Abs 2; ThürPersVG § 45 Abs 4; ThürPersVG § 69; ThürPersVG § 69 a; ThürPersVG § 72 Abs 5; ThürPersVG § 73 Abs 1 bis 3; ThürPersVG § 77; ThürPersVG § 82 a; ThürPersVG § 90
    Recht der Landesbeamten; Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit; Allzuständigkeit des Personalrats

  • Justiz Thüringen

    Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
    Diese "übrigen Fälle" werden in § 72 Abs. 5 Satz 3 konkretisiert; dabei handelt es sich um personelle, aber auch um "organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten", bei denen die unverzichtbare parlamentarisch-demokratische Legitimation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -) den Grad der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle von Verfassungs wegen auf Empfehlungen begrenzt.

    Zudem stellt bereits § 72 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 mit der umfassenden Formulierung "in den übrigen Fällen" als Gegenpol zu Satz 1 die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 1995, a.a.O.) sicher und setzt sie ordnungsgemäß im ThürPersVG um.

  • BVerwG, 15.10.2018 - 5 P 9.17

    Allzuständigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag;

    Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
    Er ist immer zu beteiligen (so auch Plenarprotokoll des Thüringer Landtags 6/146 vom 9. Mai 2019, Seite 12657 und vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 -, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff, 23.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, Seite 13 des Beschlussumdrucks; im Schrifttum wie hier z.B. Rehak, PersV 2020, 84, 86; a.A.: Gorf/Braun, ThürVBl.

    Insoweit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Begründung zu § 73 - und ebenso der Beschluss vom 6. August 2020 - nicht auf die neue Rechtsprechung des BVerwG im Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 - durch den nunmehr zuständigen 5. Senat eingeht, der methodisch sehr überzeugend argumentiert, die Auslegung u.a. des ThürPersVG betont offen lässt und so die Tendenz erkennen lässt, dass das BVerwG an der alten, methodisch bedenklichen Auslegung der "Insbesondere-Formulierung" zu den Beispielkatalogen in § 79 PersVG RP künftig voraussichtlich nicht festhalten dürfte.

  • VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21

    Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit

    Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
    Gerichts mit Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 E 315/21 We - u.a. für den Fall einer Verlängerung der Probezeit eines Beamten auf Probe gemäß § 33 Abs. 4 ThürLaufbG grundlegend entschieden hat.

    Im Einzelnen hat das beschließende Gericht zur umfassenden Allzuständigkeit der Personalvertretung mit Beschluss vom 28. Juni 2021 (a.a.O., wie vor) ausgeführt:.

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist -

    Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
    2021 ausgesprochenen Entlassung des Antragstellers (vgl. Verfahren 4 E 806/21 We) möglicherweise ausnahmsweise schon jetzt endgültig abgeschlossen sein könnte - auch wegen einer ab dem 1. Juli 2021 evtl. eintretenden Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 ThürVwVfG als Folge der Entlassung und der dadurch ggf. entfallenden Möglichkeit einer letzten Behördenentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens -, weil eine Änderung der Position des Antragsgegners unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zu erwarten ist, oder ob der BPR doch noch - ggf. sogar nach einer Erledigung des Verbots ab dem 1. Juli 2021 - die Möglichkeit hat, seine Einschätzung zur Geltung zu bringen und so auf die Entschließung des Dienstherrn noch hinreichenden Einfluss zu nehmen, bevor diese im Widerspruchsbescheid abschließend verlautbart wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 9/82 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Sachsen, 07.04.2004 - 2 BS 91/04

    Beamtenrecht, Entlassung, Beamter auf Probe, Cannabiskonsum, Vertrauenswürdigkeit

    Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
    Ob und inwieweit die - wie festgestellt - rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der zuständigen Personalvertretung bis zur letzten Behördenentscheidung bzw. bis zum endgültigen Abschluss der Willensbildung des Dienstherrn mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. OVG Greifswald, NordÖR 1999, 237, 238 und OVG Bautzen, SächsVBl. 2004, 238, 239 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.1998 - 2 L 204/98

    Probebeamter, Entlassung, gesundheitliche Eignung, Beteiligung der

    Auszug aus VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
    Ob und inwieweit die - wie festgestellt - rechtsfehlerhaft unterbliebene Beteiligung der zuständigen Personalvertretung bis zur letzten Behördenentscheidung bzw. bis zum endgültigen Abschluss der Willensbildung des Dienstherrn mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. OVG Greifswald, NordÖR 1999, 237, 238 und OVG Bautzen, SächsVBl. 2004, 238, 239 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben.
  • OVG Thüringen, 10.09.2022 - 5 PO 525/21

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Probezeitverlängerung eines Beamten; keine

    Ebenso wenig ist die Formulierung "insbesondere" in § 73 Abs. 2 und 3 ThürPersVG "nicht mehr als eine bloße Selbstverständlichkeit" und lediglich als eine "Lesehilfe" und sind die Beispielkataloge des § 73 nicht bloß deklaratorisch zu verstehen (VG Weimar, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 4 E 397/21 We - juris Rn. 23).

    Ebenso wenig spricht - wie das VG Weimar meint (Beschluss vom 29. Juni 2021 - 4 E 397/21 We - juris Rn. 27) - die "inhaltsgleiche Übernahme der korrespondierenden Schleswig-Holsteinischen Bestimmung in § 69 Abs. 2 [gemeint ist wohl Abs. 1] ThürPersVG" sowie der Umstand, dass sich der Thüringer Gesetzgeber "stark an dem Schleswig-Holsteinischer Mitbestimmungsgesetz orientiert hat", hier für eine umfassende Allzuständigkeit.

  • VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22

    Disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von

    Unter dem 24.03.2021 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid erhoben und bei dem Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 4 E 397/21 We).
  • VG Meiningen, 15.12.2022 - 6 D 470/22

    Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung

    Die Kammer hält auch nach Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 grundsätzlich an ihrer Rechtsprechung fest, wonach das Recht des Personalrats auf Information und Stellungnahme auf den Beispielkatalog in § 73 Abs. 1 bis Abs. 3 ThürPersVG beschränkt ist und insoweit auch die Allzuständigkeit des Personalrats nach §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG begrenzt wird (so auch ThürOVG im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: B. v. 10.09.2022 - 5 PO 525/21 -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks; a. A.: VG Weimar, B. v. 29.06.2021 - 4 E 397/21 We -, juris Rn. 15 ff. und B. v. 28.06.2021 - 4 E 315/21 We -, juris Rn. 39 ff.; offen gelassen: ThürOVG, B. v. 19.05.2021 - 5 PO 617/20 -, juris Rn. 37).
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